Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der Lighthouse GmbH (nachfolgend auch Lighthouse® genannt) und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

2. Angebote/Leistungsinhalte

(1) Lighthouse® erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zum Zwecke des Marketings und der Unternehmens- und Markenkommunikation.

(2) Die Angebote von Lighthouse® erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und sind stets unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn Lighthouse® die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist beträgt einen Monat ab Zugang der Bestellung.

(3) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Projekt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Projekt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.

(4) Änderungswünsche hinsichtlich bereits vereinbarter Leistungen wird der Auftraggeber möglichst frühzeitig mitteilen. Soweit die Änderungswünsche zu einem Mehraufwand führen, werden Kostensteigerungen bis zu 15 % vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe vergütet.

(5) Von Lighthouse® zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Lighthouse® bestätigt worden ist.

(6) Für Projekthandling und Verwaltung berechnen wir mindestens eine Stunde à 145,- €.

3. Lieferung und Lieferfristen

(1) Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Lieferziele, die eine effiziente Koordination zwischen den Vertragsparteien ermöglichen sollen. Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, verlängern sich diese automatisch, falls der Auftraggeber eigene Mitwirkungsleistungen nicht/nicht fristgerecht oder aber nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

(2) Überschreitet Lighthouse® eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die Lighthouse® zu vertreten hat, so gerät Lighthouse® in Lieferverzug, wenn Lighthouse® vom Auftraggeber nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgefordert wurde und diese Frist verstreichen lässt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, wegen der eingetretenen Verzögerung Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist – soweit weder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aber vorsätzliches Verschulden seitens Lighthouse® vorliegt – der Höhe nach begrenzt auf maximal 5 % der Gesamtvergütung.

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei längeren Projektlaufzeiten ist Lighthouse® berechtigt, die erbrachten Teilleistungen abzurechnen, auch wenn diese für den Auftraggeber noch nicht nutzbar sind bzw. noch nicht in nutzbarer Form vorliegen.

(4) Soweit Leistungen für den Auftraggeber eingekauft werden, ist Lighthouse® berechtigt, vor der Auftragsvergabe eine Anzahlung von 30 % geltend zu machen.

(5) Lighthouse® ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die Vergütung durch einseitige Mitteilung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten entsprechend den von Lighthouse® verlangten Preisen anzupassen. Bei einer Erhöhung der Vergütung um jährlich mehr als 3 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vergütungsanpassung zu kündigen.

(6) Einwendungen von Seiten des Auftraggebers gegen die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er einverstanden, ausgeschlossen es sei denn, dass er die rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Bei Dauerschuldverhältnissen ist Lighthouse® im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages berechtigt, die vertragliche Leistung so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten bezahlt hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

Lighthouse® behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor. Bei Zugriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum von Lighthouse® hinzuweisen und Lighthouse® unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Nutzungsrechte

(1) Lighthouse® wird dem Auftraggeber die für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt Lighthouse® ihre Verpflichtung durch die Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zeitlich befristet für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von Lighthouse®.

(2) Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien in Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layout-Formaten, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistungen darstellen. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus dem Bereich der Werbemittelproduktion.

7. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt Lighthouse® im zumutbaren Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem unverzüglich Freigaben mitgeteilt sowie Anfragen beantwortet werden. Der Auftraggeber ist eigenständig verpflichtet zu überprüfen, ob Anpassungen der Leistungen erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Falls eigenständige Leistungen des Auftraggebers zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Ziele erforderlich sind, wird der Auftraggeber Lighthouse® unverzüglich benachrichtigen, wenn und soweit erforderliche Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können.

(2) Der Auftraggeber benennt im jeweiligen Punkt einen Ansprechpartner, welcher ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Der Auftraggeber wird notwendige Informationen, Vorlagen, Unterlagen und Daten in einwandfreier Qualität kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von Lighthouse® benötigten Formaten zur Verfügung stellen. Lighthouse® ist berechtigt, die erhaltenen Informationen, Vorlagen u. a. für den vertraglichen Gebrauch zu verwenden, falls nicht der Auftraggeber einer Verwendung ausdrücklich widerspricht.

(4) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass sämtliche zur Verfügung gestellte Daten nicht gegen gesetzliche oder aber behördliche Bestimmungen verstoßen und frei von Rechten Dritter sind (insbesondere Persönlichkeits- oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Der Auftraggeber stellt Lighthouse® insoweit von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei.

(5) Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung von Leistungsergebnissen auf eigene Kosten hin zu überprüfen, dies gilt insbesondere für etwaige erforderliche Namens- und Kennzeichenrecherchen sowie entsprechende Anmeldungen und Eintragungen. Auch die Umsetzung rechtlicher Anforderungen hinsichtlich Informations- und Kommunikationsdienste oder aber Angebote im elektronischen Rechtsverkehr ist nur dann geschuldet, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist.

8. Kündigung des Vertrages/Stornierung des Vertrages

(1) Soweit im Vertrag keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, kann bei Dauerschuldverhältnissen jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist dann nicht möglich, wenn im Vertrag keine feste Laufzeit vorgesehen ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den Ziffern 8.1 und 8.2 unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem bereits erteilten Auftrag zurück und ist Lighthouse® mit dem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und tatsächlich aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 15 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

9. Referenznennung

(1) Lighthouse® kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf das eigene Unternehmen hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sämtliche Arbeiten von Lighthouse® im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, vor allem Name und Logo des Auftraggebers (ganz oder in Teilen), als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

10. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und passgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Auftraggeber Lighthouse® den hierdurch verursachten Schaden zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt Lighthouse® keine Haftung.

(3) Von Lighthouse® gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

(4) Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Lighthouse® übernimmt keine Haftung dafür, dass die Marketingmaßnahmen die vom Auftraggeber gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfalten.

(5) Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet Lighthouse® nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im vorab genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, wenn sie seitens Lighthouse® ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

(6) Lighthouse® steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von Lighthouse® nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von Lighthouse® gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Lighthouse® erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber Lighthouse® hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit Lighthouse® abzustimmen. Im Falle einer nachgewiesenen und von Lighthouse® verursachten Schutzrechtsverletzung wird Lighthouse® nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.

(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder Lighthouse® ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.

(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der (Teil-)Abnahme, bei sonstigen Vertragsverhältnissen nach den gesetzlichen Regelungen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit Lighthouse® nicht wegen Vorsatzes haftet, nach 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gilt für sämtliche Gewährleistungsansprüche.

11. Haftung/Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“ ), ausgeschlossen. Lighthouse® haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen, von Lighthouse® zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche Lighthouse® nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lighthouse® oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von Lighthouse® zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln, nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn Lighthouse® die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar ist. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung von Lighthouse® auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(4) Soweit die Haftung von Lighthouse® ausgeschlossen ist oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Lighthouse®.

(5) In allen Fällen der Haftung von Lighthouse® wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung von Lighthouse® begrenzt.

(6) Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Lighthouse®-Diensten, durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch Lighthouse® nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 1.000,00 € beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(7) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs- und Umstrukturierungs- oder sonstiger Arbeiten an technischen Einrichtungen der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Lighthouse® ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen zu dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.

12. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist.

(2) Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert insbesondere, sie nur im Rahmen des Erforderlichen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen sowie den Umgang zu dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und abhängig vom Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

13. Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Lighthouse® die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt Lighthouse® Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit die noch nicht im Vertrag erfolgt ist.

(3) Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der Leistungen von Lighthouse® obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt Lighthouse® mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

14. Übertragung von Rechten/Aufrechnung

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von Lighthouse® gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens Lighthouse® unbestritten sind.

15. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

(2) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von Lighthouse® zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. Lighthouse® darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

16. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand November 2023

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